Mit dem Beschluss Nr. 4 vom 26.02.2025 hat der Gemeinderat mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 das neue GIS-Regelwerk beschlossen.
Folgende Hebesätze kommen zur Anwendung:
Ordentlicher Hebesatz: 0,76%
erhöhter Steuersatz: 0,96 % (zur Verfügung stehende Wohnungen)
Hauptwohnung samt Zubehör: 0,4% (als Zubehör gelten bis zu max. drei Gebäude der Kat. C/2, C/6 und C/7, davon höchstens zwei derselben Kat.)
Abzug für Hauptwohnung: 902,35€; zusätzlich 50 € pro minderjähriges Kind ab dem 3. Kind
Gebäude der Katasterkategorie D (außer D5), C/1, C/3: 0,56% (Hotels, Restaurants, Betriebsgebäude, Werkstätten)
Steuersatz für folgende Kategorien:
Wohnungen in Nutzungsleihe: 0,5%
Zimmervermietung: 0,76 %
Ab dem Jahr 2025 wurden die Steuersätze für die Gebäude, welche für die Tätigkeit „Urlaub auf dem Bauernhof“ (UaB) verwendet werden, per Landesgesetz (Artikel 9 Absatz 4 Landesgesetz Nr. 3/2014) festgelegt. Die Gemeinde Karneid ist eine Gemeinde, deren gesamtes Gebiet als strukturschwaches Gebiet gemäß BLR Nr. 887/2023, Anhang B) eingestuft ist. Demnach werden für die „Urlaub auf dem Bauernhof“-Gebäude nachfolgende Steuersätze angewandt: für Gebäude der UaB-Betriebe mit bis zu 74 Erschwernispunkten wird der Steuersatz von 0,3 % angewandt, die Gebäude der UaB-Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten sind befreit.
Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014
Nutzungsleihe
Der Art. 1 der Gemeindeverordnung sieht eine Steuererleichterung für Wohnungen und Zubehör in Nutzungsleihe vor: Für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung gemäß Art. 7, Absatz 1 der Verordnung (innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht).