Mit dem Beschluss Nr. 4 vom 26.02.2025 hat der Gemeinderat mit Wirksamkeit ab 01.01.2025 das neue GIS-Regelwerk beschlossen.
Folgende Hebesätze kommen zur Anwendung:
Ordentlicher Hebesatz: 0,76%
erhöhter Steuersatz: 0,96 % (zur Verfügung stehende Wohnungen)
Hauptwohnung samt Zubehör: 0,4% (als Zubehör gelten bis zu max. drei Gebäude der Kat. C/2, C/6 und C/7, davon höchstens zwei derselben Kat.)
Abzug für Hauptwohnung: 902,35€; zusätzlich 50 € pro minderjähriges Kind ab dem 3. Kind
Gebäude der Katasterkategorie D (außer D5), C/1, C/3: 0,56% (Hotels, Restaurants, Betriebsgebäude, Werkstätten)
Steuersatz für folgende Kategorien:
Wohnungen in Nutzungsleihe: 0,5%
Zimmervermietung: 0,76 %
Für "Urlaub auf dem Bauernhof" verwendeten Gebäude gemäß Art. 9, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr.3 wurde der Steuersatz von 0,3% festgelegt (>=40 Erschwernispunkte und <75 Erschwernispunkte oder strukturschwach). Für Urlaub auf dem Bauernhof Betriebe mit mindestens 75 Erschwernispunkten ist die Gemeindeimmobiliensteuer nicht geschuldet.
Landesgesetz Nr. 3 vom 23. April 2014
Nutzungsleihe
Der Art. 1 der Gemeindeverordnung sieht eine Steuererleichterung für Wohnungen und Zubehör in Nutzungsleihe vor: Für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung gemäß Art. 7, Absatz 1 der Verordnung (innerhalb 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht).