Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (G.U. n.16 del 21.1.2025) des “Ministero delle Infrastrutture e dei trasporti“, (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) wurden einige Neuerungen bezüglich der Installation von Fahrradträgern und Skiträgern am Auto Heck der Fahrzeuge der Kategorie M1 (Personenkraftwagen) und N1 mitgeteilt.
Art. 1
Gegenstand und Umfang
1. In diesem Beschluss werden die Merkmale und Anbringungsmethoden von abnehmbarem Fahrradträger, Gepäck und Skiträgeraufbauten festgelegt, die nach der UNECE-Regelung Nr. 26 typgenehmigt sind, und auf der Anhängekupplung von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 angebracht sind, wenn diese Aufbauten mit oder ohne Ladung die Beleuchtungs- und optischen Signaleinrichtungen und/oder das Gehäuse des Nummernschildes des Fahrzeugs verdecken.
Art. 2
Einbau von abnehmbaren Strukturen auf der Anhängerkupplung
1. Die Anbringung der in Artikel 1 genannten abnehmbaren Strukturen ist zulässig, ohne dass eine Aktualisierung des Fahrzeugschein erforderlich ist, unter Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtmasse und der höchstzulässigen Achslast des Fahrzeugs, sowie der höchstzulässigen Last auf der Anhängekupplung, mit Voraussetzung, dass die im Artikel 3 vorgeschriebenen Beleuchtung- und optischen Signaleinrichtungen sowie die Kennzeichenhalterung angebracht sind.
2. Die Vorschriften dieses Dekrets gelten nur für abnehmbare Gepäck- und Skiträger, die nach der UNECE-Regelung Nr. 26 zugelassen sind und die entsprechende Typengenehmigung und das Zeichen tragen. Diese werden von einer Montageanleitung des Herstellers begleitet, die ausreichende Informationen enthält, um den korrekten Einbau der abnehmbaren Struktur mit ihren zusätzlichen Einrichtungen durch den Benutzer in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp ermöglichen.
3. Fahrradträger sind den in den vorangegangenen Absätzen genannten Gepäck- und Skiträgern gleichgestellt.
Art. 3
Merkmale und Anbringungsart der zusätzlichen Beleuchtung, der optischen Signalisierung und der Nummernschildhalter
1. Die Beleuchtungs- und Sichtsignaleinrichtungen der in Artikel 1 genannten abnehmbaren Aufbauten müssen den hinteren Einrichtungen des Fahrzeugs entsprechen, mit Ausnahme der Bremsleuchte der Klasse S3 oder S4, die außen oder innen (hinter der Heckscheibe) angebracht sind.
2. (2) Die in Absatz 1 genannten Beleuchtungs- und Sichtsignaleinrichtungen können zu zwei Einheiten zusammengefasst, kombiniert oder ineinander gebaut werden, die den einschlägigen Normen zugelassen sind und ihre Installation muss der UNECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
3. Die vorgesehene Kennzeichenhalterung der abnehmbaren Struktur muss den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/535 Merkmalen entsprechen.
Art. 4
Verwendung von abnehmbaren Strukturen
1. Die Breite der abnehmbaren Aufbauten darf nicht über die Breite des Fahrzeugs hinausgehen; wenn die Ladung darüber hinausgeht, gelten die Vorschriften, welche in Artikel 164 Absätze 3 und 6 des Gesetzesdekret Nr. 285 von 1992 angeführt sind. Für die Längsprojektion gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 5 und 6 desselben Artikels 164 des legislativ Dekret Nr. 285 von 1992.
2. An der abnehmbaren Struktur kann das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder alternativ das in Artikel 100 Absatz 4 des legislativ Dekret Nr. 285 von 1992 genannte Wiederholungskennzeichen angebracht werden.
3. Der Benutzer muss für die ordnungsgemäße Anbringung der abnehmbaren Konstruktionen und das ordnungsgemäße Funktionieren der in Art. 3 genannten Beleuchtungs- und optischen Signaleinrichtungen sorgen, sowie die korrekte Anbringung des amtlichen Kennzeichens oder des Wiederholungskennzeichens. Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht.
Sanktionen:
Bei Installation des Fahrradträgers muss eine oder zwei der vorgeschriebenen 50x50cm quadratischen rot-weißen Tafeln angebracht werden.
Bei Fehlen der vorgeschriebenen quadratischen rot-weißen Tafel wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 87,00 bis 344,00 Euro, mit Entzug der Fahrzeugpapiere (bis zur Anbringung der fehlenden Tafel) und den Abzug von drei Führerscheinpunkten im Sinne des Art. 164 Abs. 6 und 8 der Straßenverkehrsordnung verhängt. Dies gilt auch für ausländische Fahrzeuge, welche in Italien zirkulieren.
Das Wiederholungskennzeichen, welches vom Art. 100 Absatz 4 des legislativ Dekret Nr. 285 von 1992 vorgesehen ist, muss reflektierende Eigenschaften haben, und muss beim Kraftfahrzeugamt der autonomen Provinz Bozen angefordert werden. (https://civis.bz.it/de/dienste/dienst.html?id=1036804 )
Bei Benützung eines nicht reflektierenden Kennzeichens, welches nicht den Eigenschaften des Artikel 100 des legislativ Dekret Nr. 285 von 1992 entspricht, wird das Kennzeichen eingezogen, eine verwaltungsstrafe in Höhe von 26,00 bis 102,00 Euro erlassen und das Fahrzeug einer Behördlichen Stilllegung unterzogen, bis am Fahrzeug ein reflektierendes Kennzeichen angebracht wird.
Die höchstzulässigen Lasten auf dem Fahrradträger und der Anhängekupplung dürfen nicht überschritten werden.
Neuerungen Fahrradtransport